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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.09.2013
6 K 486/13.KO -

Beamtin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für Nahrungs­ergänzungs­mittel

Anspruch auf Beihilfe besteht nur für vom Arzt verordnete Aufwendungen für Arzneimittel

Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig, wenn sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet wurden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies damit die Klage einer Beamtin auf Beihilfe für Nahrungs­ergänzungs­mittel ab.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte Beamtin reichte bei der Oberfinanzdirektion Koblenz 21 Rechnungen über die Lieferung von Präparaten ein. Die Gesamtsumme machte insgesamt 3.226,16 Euro aus. Sie bat um die Gewährung einer Beihilfe, was mit dem Hinweis abgelehnt wurde, Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht beihilfefähig. Hiergegen erhob die Beamtin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, sie leide an einer Vielzahl behandlungspflichtiger Erkrankungen insbesondere an Nervosität, Fibromylagie, Schlafstörungen, Ängsten, depressiven Verstimmungen und Migräne. Zu deren Behandlung habe sie mit Erfolg verschiedene Präparate eingenommen, was zu einer Verbesserung ihrer Blutwerte geführt habe.

Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind nicht beihilfefähig

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach den einschlägigen Vorschriften, so die Richter, seien Aufwendungen für Arzneimittel nur beihilfefähig, soweit sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden seien. Dies gelte aber nicht für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost oder glutenfreie Nahrung. Eine Ausnahme hiervon gebe es bei Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder zwar für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Bei den von der Beamtin eingenommenen Produkten habe es sich jedoch allesamt um Stoffe gehandelt, die als bloße Nahrungsergänzungsmittel einzustufen gewesen seien oder eine ausschließlich diätetische Bestimmung gehabt hätten. Hierfür gebe es keine Beihilfe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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