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Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig, wenn sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet wurden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies damit die Klage einer Beamtin auf Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel ab.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach den einschlägigen Vorschriften, so die Richter, seien Aufwendungen für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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