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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Autofahrer, der sein Fahrzeug innerhalb einer mobilen Halteverbotszone abstellt, die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zu tragen hat. Das Gericht verwies darauf, dass die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr niedriger zu bewerten sind als im fließenden Verkehr. Daher muss sich ein Autofahrer über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung auf den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Stadt verfügte wegen einer anderen Straßensperrung eine Halteverbotszone in einer benachbarten Straße für den Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember 2017 von jeweils 7 Uhr bis 17 Uhr. Nachdem die Halteverbotsschilder (Verkehrszeichen 283 der StVO) am 29. November 2017 aufgestellt worden waren, parkte der Kläger sein Fahrzeug am 1. Dezember 2017 um 18 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus. Im Rahmen einer Kontrolle stellten Mitarbeiter der Stadt am 4. Dezember 2017 um ca. 12 Uhr fest, dass sich das Fahrzeug des Klägers im Bereich des absoluten Halteverbots befand, und ließen es abschleppen. Hierfür verlangte die Beklagte von dem Halter des Fahrzeugs die Erstattung der Kosten in Höhe von 144,91 Euro. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Autofahrer Klage und brachte vor, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, sei keine Anordnung vorhanden gewesen, die auf ein
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Kostenbescheid rechtmäßig erfolgt sei. Die Stadt habe im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu denen auch Halteverbotsschilder gehörten, den Pkw des Klägers abschleppen lassen dürfen. Den Verkehrsteilnehmern sei die Halteverbotszone am 29. November 2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekannt gemacht worden. Ein Verkehrsschild sei wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr seien niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gelte, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges
Die Vollstreckungsmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der angespannten Verkehrssituation das sofortige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 26660
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