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Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Die in Düsseldorf wohnhafte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte ihr
Die Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegenstehen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem
Das Gericht halte auch in Anbetracht dessen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, eine Belastung mit den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 23156
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