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Leitet die Schule die Unfallmeldung einer Lehrerin nicht fristgerecht an die Schadensregulierungsstelle weiter, darf die Behörde den Antrag auf Schadenersatz nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die Fristversäumung ablehnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtet das Beklagte Land zur erneuten Entscheidung über den möglichen Schadensersatzanspruch der Lehrerin.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes stehende Klägerin erlitt auf dem Schulhof einen
Die Schule leitete das
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe ihren Antrag rechtzeitig bei der Schulleitung abgegeben. Aus Gründen, die nicht mehr aufklärbar seien, habe es die Schule versäumt, den Antrag innerhalb der Frist weiterzuleiten. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz teilweise Erfolg. Der Beklagte, so die Richter, hätte den Antrag der Klägerin auf
Allerdings konnte das Gericht der Klägerin nicht unmittelbar den begehrten Schadenersatz zusprechen. Denn nach den gesetzlichen Regelungen bleibt dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum für seine Entscheidung über den Anspruch. Infolgedessen muss der Beklagte nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Schadensersatzanspruch der Klägerin entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 18380
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