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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.06.2014
5 K 284/14.KO -

Von der Schule zu spät weitergeleitetes Unfallformular darf Lehrerin bei Schadens­ersatz­forderungen nicht zum Nachteil ausgelegt werden

Land muss über Schadens­ersatz­anspruch einer Lehrerin erneut entscheiden

Leitet die Schule die Unfallmeldung einer Lehrerin nicht fristgerecht an die Schadens­regulierungs­stelle weiter, darf die Behörde den Antrag auf Schadenersatz nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die Fristversäumung ablehnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtet das Beklagte Land zur erneuten Entscheidung über den möglichen Schadens­ersatz­anspruch der Lehrerin.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes stehende Klägerin erlitt auf dem Schulhof einen Dienstunfall, bei dem ihre Brille beschädigt wurde. Zwei Tage später legte sie bei ihrer Schule die Unfallmeldung auf einem dafür vorgesehenen Formular vor.

Land lehnt Schadensregulierung wegen zu spät eingereichter Unterlagen ab

Die Schule leitete das Formular versehentlich erst zirka vier Monate später an die Schadensregulierungsstelle weiter. Dem war ein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Schulleitung sich für die verspätete Übersendung entschuldigte. Dennoch lehnte das beklagte Land einen Schadenersatz ab. Der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei der Schadensregulierungsstelle eingegangen.

Lehrerin erhebt Klage

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe ihren Antrag rechtzeitig bei der Schulleitung abgegeben. Aus Gründen, die nicht mehr aufklärbar seien, habe es die Schule versäumt, den Antrag innerhalb der Frist weiterzuleiten. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Schadensersatz hätte nicht unter Hinweis auf Fristversäumung abgelehnt werden dürfen

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz teilweise Erfolg. Der Beklagte, so die Richter, hätte den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz nicht unter Hinweis auf die Fristversäumung ablehnen dürfen. Die Klägerin sei aus Gründen, die die Behörde zu berücksichtigen habe, gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Sie habe die Unfallmeldung dem Beklagten unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars über die Leitung ihrer Dienststelle zuleiten müssen. Mit der Einhaltung des vorgeschriebenen Dienstweges habe die Klägerin aus ihrer Sicht alles Erforderliche für eine rechtzeitige Antragstellung getan. Sie habe sich deshalb auf eine fristgerechte Weiterleitung ihrer Erklärung an die Schadensregulierungsstelle verlassen dürfen. Eine Erkundigungspflicht der Beamtin, weshalb die zuständige Stelle nach einer gewissen Zeit über den Antrag noch nicht entschieden habe, bestehe demgegenüber nicht.

Land muss erneut über Schadenersatzanspruch der Klägerin entscheiden

Allerdings konnte das Gericht der Klägerin nicht unmittelbar den begehrten Schadenersatz zusprechen. Denn nach den gesetzlichen Regelungen bleibt dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum für seine Entscheidung über den Anspruch. Infolgedessen muss der Beklagte nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Schadensersatzanspruch der Klägerin entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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