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Lässt sich ein Klassenlehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln und erleidet dabei eine Augenverletzung, so ist dies ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist, auch wenn die Schulordnung das Werfen von Schneebällen untersagt. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall war der
Das Regierungspräsidium Freiburg als Schulbehörde hatte seinen Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage des Lehrers gegen das Regierungspräsidium statt und verpflichtete es zur Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Unfall habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet, als der
Es könne dahinstehen, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis die Hausordnung der Schule überhaupt gelte. Selbst wenn nämlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14974
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