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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Autohofbetreibergesellschaft abgewiesen, mit der diese eine Änderung der Hinweisbeschilderung an einer Bundesautobahn in Rheinland-Pfalz herbeiführen wollte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Nähe der
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Die Ungleichbehandlung von Autohöfen einerseits und Rasthöfen andererseits stelle einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Wettbewerb dar. Sowohl Autohöfe wie auch Rasthöfe erfüllten eine identische Versorgungsfunktion. Beide Einrichtungen versorgten die Autobahnbenutzer mit dem erforderlichen Tank- und Rastangebot. Es bestehe daher ein Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem beschilderten Versorgungssystem.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Änderung der Autobahnhinweisbeschilderung nicht zustehe. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus den einfachgesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrsrechts, noch aus Verfassungsrecht herleiten. Mit dem Hinweis auf die nächste Tankmöglichkeit an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 22972
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