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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.07.2016
5 K 126/16.KO -

Kein Anspruch auf Erweiterung der Hinweis­beschilderung für Autohöfe

Autohöfen kommt wegen besonderer Versorgungsfunktion bereits günstigere Wettbewerbs­situation im Vergleich zu Autobahntankstellen zu

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Autohof­betreiber­gesellschaft abgewiesen, mit der diese eine Änderung der Hinweis­beschilderung an einer Bundesautobahn in Rheinland-Pfalz herbeiführen wollte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Nähe der Autobahn befindliche Autohof, zu dem unter anderem eine Tankstelle gehört, liegt zirka 10 km hinter einem Rasthof. In einer Entfernung von zirka 40 km in gleicher Richtung befindet sich ein weiterer Rasthof. Auf den Ankündigungstafeln für den erstgenannten Rasthof befindet sich jeweils ein Zusatzschild, das mittels Tankstellensymbol und Entfernungsangabe auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn, also auf den zirka 40 km entfernt liegenden Rasthof, hinweist. Den Antrag der Klägerin, diese Hinweisschilder so abzuändern, dass nicht auf den nächsten Rasthof, sondern auf ihren Autohof als nächste Tankmöglichkeit hingewiesen werde, lehnte das beklagte Land ab.

Klägerin rügt sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Wettbewerb

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Die Ungleichbehandlung von Autohöfen einerseits und Rasthöfen andererseits stelle einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Wettbewerb dar. Sowohl Autohöfe wie auch Rasthöfe erfüllten eine identische Versorgungsfunktion. Beide Einrichtungen versorgten die Autobahnbenutzer mit dem erforderlichen Tank- und Rastangebot. Es bestehe daher ein Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem beschilderten Versorgungssystem.

Auch auf Autohöfe wird auf Autobahnen durch besondere Hinweisschilder hingewiesen

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Änderung der Autobahnhinweisbeschilderung nicht zustehe. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus den einfachgesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrsrechts, noch aus Verfassungsrecht herleiten. Mit dem Hinweis auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn werde angegeben, in welcher Entfernung sich der nächste Rasthof befindet, an dem getankt werden kann, ohne die Autobahn zu verlassen. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Autohöfen und Rasthöfen beruhe auf der besonderen Lage und unmittelbaren Anbindung der Rasthöfe an die Autobahnen. Im Übrigen komme den Autohöfen wegen ihrer besonderen Versorgungsfunktion auch gegenwärtig schon eine im Vergleich zu herkömmlichen, in Autobahnnähe gelegenen Tankstellen günstigere Wettbewerbssituation zu. Denn auch auf die Autohöfe werde auf den Autobahnen durch besondere Hinweisschilder hingewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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