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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2017
7 A 10737/16.OVG -

Autohof hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Hinweis­beschilderung für nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn

OVG Rheinland-Pfalz zur Hinweis­beschilderung für Tankstellen auf Autobahnen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entscheiden, dass die Betreiber von Autohöfen keinen Anspruch darauf haben, in die Hinweis­beschilderung für die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn aufgenommen zu werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt nahe der Anschlussstelle Rheinböllen der Autobahn A 61 einen Autohof, zu dem auch eine Tankstelle gehört. Die Anschlussstelle Rheinböllen liegt in Fahrtrichtung Koblenz ca. 10 km hinter der Tank- und Rastanlage "Hunsrück Ost". Auf diese Tank- und Rastanlage wird durch Ankündigungstafeln hingewiesen. Darunter befindet sich jeweils ein Zusatzschild, das mit Tankstellensymbol und Entfernungsangabe auf die nächste in Fahrtrichtung gelegene Tankmöglichkeit an der A 61 verweist, nämlich auf die Tank- und Rastanlage "Mosel Ost", die ca. 40 km von dem Rasthof "Hunsrück Ost" entfernt liegt.

Klägerin beantragt erfolglos Änderung der Hinweisschilder

Die Klägerin beantragte bei dem beklagten Land Rheinland-Pfalz eine Änderung dieser Hinweisbeschilderung. Anstelle der Tank- und Rastanlage "Mosel Ost" müsse ihr Autohof als nächste Tankmöglichkeit auf den genannten Zusatzschildern ausgewiesen werden, da er deutlich näher an dem Rasthof "Hunsrück Ost" liege. Nach ihrer Auffassung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die gegenwärtige Beschilderung. Sie verstoße zudem gegen die die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen und sei irreführend. Bei der gegenwärtigen Beschilderung handele es sich letztlich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Beschilderung ab. Ihre daraufhin erhoben Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Richtlinien sehen nur Hinweisbeschilderung vor für nächste Tankstelle einer Rastanlage nicht für Tankstelle auf Autohof vor

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Nach der Straßenverkehrsordnung bestimmten die Straßenverkehrsbehörden nach Ermessen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen seien. Bei dem hier in Rede stehenden Zusatzschild mit dem Verweis auf die nächste Tankmöglichkeit handele es sich um ein Verkehrszeichen, nämlich um ein Zusatzzeichen, das Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs geben solle. Aus den diesbezüglichen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften – den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen – könne die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Aufnahme in die Hinweisbeschilderung für die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn herleiten. Die Richtlinien sähen nur eine Hinweisbeschilderung vor für die nächste Tankstelle einer Rastanlage, die als Nebenbetrieb im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes an der Autobahn liege und eine unmittelbare Zufahrt zur Autobahn habe, nicht jedoch für eine Tankstelle auf einem Autohof, der lediglich in unmittelbarer Nähe zu einer Anschlussstelle bzw. einer Autobahnausfahrt liege.

Ungleichbehandlung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Berufsfreiheit dar

Die Ungleichbehandlung bei der Hinweisbeschilderung von Autohöfen einerseits und Tank- und Rastanlagen an der Autobahn andererseits sei auch sachlich gerechtfertigt und kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin. Denn die auf Tank- und Rastanlagen an der Autobahn beschränkte Hinweisbeschilderung diene dem Ziel, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs den überörtlichen Verkehr weitestgehend auf dem Autobahnnetz abzuwickeln und Auf- und Abfahrten sowie Fahrten auf dem nachgeordneten Straßennetz auf das notwendige Maß zu beschränken. Außerdem erfüllten Tank- und Rastanlagen an der Autobahn, insbesondere aufgrund der ihnen vorgeschriebenen Betreibenspflicht, eine Garantiefunktion für die Versorgung der Autobahnnutzer, während bei einem Autohof allein dessen Betreiber entscheide, ob und in welchem Leistungsumfang er diesen führe. Die Beschilderungspraxis sei den Autobahnnutzern auch seit Jahren bekannt und entgegen der Annahme der Klägerin nicht irreführend, da die Hinweisschilder keine Aussagen zu sonstigen Tankmöglichkeiten außerhalb des Autobahnnetzes machten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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