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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2008
7 A 10419/08.OVG -

Autobahn: Hinweisschild auf Autogastankstelle muss angebracht werden

Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) ist verpflichtet, an einer Autobahn durch ein Verkehrsschild auf eine Autogastankstelle hinzuweisen, die neben einem Autohof (Raststätte, die über eine Anschlussstelle zu erreichen ist) liegt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die von der Klägerin betriebene Autogastankstelle grenzt an einen Autohof in der Nähe der Anschlussstelle Pfalzfeld der A 61. Den Antrag auf Anbringung eines entsprechenden Hinweisschildes an der Autobahn lehnte der LBM ab, weil auf eine Autogastankstelle nur hingewiesen werde, wenn sie Teil einer Raststätte oder eines Autohofes sei. Die Tankstelle der Klägerin liege jedoch lediglich neben dem Autohof. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht den LBM das gewünschte Verkehrsschild anzubringen.

Nach der Straßenverkehrsordnung könne an Autobahnen mit einem Schild auf Autohöfe hingewiesen werden. Dabei würden Namen und Symbole der jeweiligen Servicebetriebe einschließlich der Autogas- und Erdgastankstellen angegeben, wenn diese sich auf dem Autohof befänden. Hiermit sei die Tankstelle der Klägerin zu vergleichen, da sie unmittelbar neben dem Autohof liege. Deshalb müsse auf ihre Tankstelle mit einem Verkehrsschild hingewiesen werden. Anderenfalls würde die Wettbewerbssituation der Klägerin verschlechtert. Des Weiteren diene das Hinweisschild auch hinsichtlich der Tankstelle der Klägerin der Förderung alternativer Energien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2008

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