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Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dort werde missbräuchlich gebolzt. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger bewohnt ein Haus in unmittelbarer Nähe eines Wendehammers, der von anwohnenden Kindern zum Spielen genutzt wird. In einem ersten Verwaltungsrechtsstreit hatte der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Stadt zur Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Lärmgrenzwerte zu verpflichten. Diese Klage hatte teilweise Erfolg (vgl. Fußballspielen oder Bolzen auf Wendehammer ist verboten (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.09.2007 - 7 A 10789/07.OVG -)).
Zwischenzeitlich hatte die zuständige Verbandsgemeinde die betroffene Straße einschließlich des Wendehammers auf Antrag der Mehrheit der Anwohner zum verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Straße sei aufgrund ihrer Lage und ihres Ausbauzustandes zum Kinderspiel geeignet; andere adäquate Spielmöglichkeiten stünden in der näheren Umgebung nicht zur Verfügung. Der Kläger wandte sich gegen diese verkehrsrechtliche Anordnung und beantragte, die Schilder für Beginn und Ende der verkehrsberuhigten Zone zu entfernen. Der mit der Ausweisung als Spielstraße einhergehende Lärm, insbesondere verursacht durch das Bolzen gegen die Wand eines am
Die Klage blieb erfolglos. Sie sei, so die Richter, mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da sie sich als nutzlos für den Kläger erweise. In einem verkehrsberuhigten Bereich sei zwar das Kinderspiel erlaubt, nicht aber das vom Kläger angegriffene, lärmintensive Bolzen. Da die Verkehrszeichen das als störend empfundene Verhalten folglich schon nicht gestatteten, könne der Kläger sein Klageziel auch nicht durch deren Entfernung erreichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des VG Koblenz vom 04.01.2008
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