wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2007
7 A 10789/07.OVG -

Fußballspielen oder Bolzen auf Wendehammer ist verboten

Gemeinde muss einschreiten und für Ruhe sorgen

Kindern ist es nicht erlaubt auf einem Wendehammer (rechteckige, trapezförmige oder runde Verbreiterung am Ende einer Stichstraße oder Sackgasse für das Wenden von Fahrzeugen) Ballspiele durchzuführen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Verbandsgemeinde Nassau muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.

Der Kläger ist in einem reinen Wohngebiet Eigentümer eines Grundstücks, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wird von den anwohnenden Kindern - nach Angaben des Klägers auch von Älteren - als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schießen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Verbandsgemeinde ein Schild „Ballspielen nicht erlaubt” bzw. „kein Bolzplatz” auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Verbandsgemeinde jedoch zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher.

Bolzlärm nicht mit Kinderlärm vergleichbar

Der Kläger sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen des Klägers weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.10.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_7-A-1078907OVG_Fussballspielen-oder-Bolzen-auf-Wendehammer-ist-verboten.news4933.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4933 Dokument-Nr. 4933

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.