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Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden; andernfalls ist eine spätere Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des "City Triathlon". Danach durfte der Veranstalter in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Zugleich sollte nach der Anordnung gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden.
Die mit dem Zusatz "ab 3.5.14 12.00 Uhr" verbundenen absoluten Halteverbotsschilder wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im maßgeblichen Bereich ab.
Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug am 3. Mai 2014 abschleppen und zog den Kläger zu Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 € heran. Nachdem der Widerspruch des Klägers im Jahr 2019 abgewiesen worden war, erhob dieser Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, die Stadt habe den
Die Klage hatte Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zu
Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder - wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben - in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Gerichts zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29266
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