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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren erneut bestätigt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, andere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde dazu verpflichtet, eine Umsetzungsgebühr zu bezahlen, nachdem er hatte sein Auto in einem Bereich abgestellt hatte, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren und sein Fahrzeug daraufhin umgesetzt wurde. Der Mann hat vergeblich geltend gemacht, dass die Halteverbotsschilder nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen seien.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet ist, sich gegebenenfalls auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21015
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