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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.01.2014
1 K 961/13.KO -

Optiker- und Akustikbetrieb hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis für eine "Hörtestohr"-Werbeanlage

Richtlinie des Stadtrates untersagt Werbeanlagen in Sonderformaten

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Optiker- und Akustikbetrieb in der Fußgängerzone vor seinem Betrieb kein vergrößertes gelben Kunststoffohrs mit einem Hinweisschild auf eine Hörtest aufstellen darf. Das Gericht verwehrte ihm die dafür benötigte Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis mit dem Hinweis auf die Richtlinie des Stadtrates, die eine Verwendung von Werbeanlagen in Sonderformaten nicht erlaubt.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Optiker- und Akustikbetrieb im November 2012 bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen einer Werbeanlage, die aus einem vergrößerten gelben Kunststoffohr besteht, auf dem ein blaues Hinweisschild mit einem weißen Pfeil und der Aufschrift "Hörtest" angebracht ist. Das "Hörtestohr" soll vor dem Betrieb auf die Straße einer städtischen Fußgängerzone gestellt werden. Nachdem der Koblenzer Stadtrat im Dezember 2012 die Richtlinie "Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum - Bereich Innenstadt" beschlossen hatte, versagte die Stadtverwaltung für das "Hörtestohr" die Erlaubnis, da dieses angesichts der besonderen Form mit der Richtlinie nicht vereinbar sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Firma Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz, die aber ohne Erfolg blieb.

Werbeanlagen in besonderer Form müssen im Straßenraum nicht zugelassen werden

Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Bei dem Aufstellen des Hörtestohrs im Straßenraum handele es sich um eine Nutzung, für die eine Genehmigung notwendig sei. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der Stadtverwaltung. Diese habe ihrer Entscheidung die ermessenslenkende Richtlinie des Stadtrates zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden sei. Die Richtlinie bezwecke den Schutz des Stadtbildes und enthalte eine gestalterische Konzeption. In ihr fänden sich die Anforderungen wieder, die nunmehr beim Aufstellen von Werbeanlagen auf den Straßen der Koblenzer Fußgängerzone zu beachten seien. Da somit ein ausreichender Bezug zur Funktion einer Straße gegeben sei, lenke sie in zulässiger Weise das Ermessen der Verwaltung. Zudem sehe die Richtlinie u. a. vor, dass eine Werbeanlage je Betrieb auf der Straße platziert werden dürfe, falls Sonderformen wie bspw. Riesentelefone, Riesenohren, Eistüten oder Werbesegel nicht verwendet würden. Aus einem Umkehrschluss folge, dass Werbeanlagen in einer besonderen Form im Straßenraum nicht zugelassen werden müssten.

Bereits vorhandene Werbeanlagen im Sonderformat dürften laut Richtlinie nur noch für Übergangszeit von drei Jahren im Straßenraum stehen

Schließlich verletze die Versagung der Erlaubnis auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, selbst wenn noch Werbeträger oder Warenauslagen entgegen den in der Richtlinie genannten Anforderungen im öffentlichen Straßenraum stünden. Es handele sich hierbei vornehmlich um Anlagen, die vor der Änderung der städtischen Genehmigungspraxis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlaubt worden seien. Derartige Anlagen dürften nach der Richtlinie nur noch für eine Übergangszeit von drei Jahren im Straßenraum stehen. Von daher sei gewährleistet, dass die mit der Richtlinie verfolgten Ziele in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erreichbar seien. Zudem habe die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Stadt auch noch nach dem Erlass ihrer Richtlinien durch den Stadtrat für eine andere Werbeanlage, die als Sonderform ausgestaltet sei, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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