kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Optiker- und Akustikbetrieb in der Fußgängerzone vor seinem Betrieb kein vergrößertes gelben Kunststoffohrs mit einem Hinweisschild auf eine Hörtest aufstellen darf. Das Gericht verwehrte ihm die dafür benötigte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit dem Hinweis auf die Richtlinie des Stadtrates, die eine Verwendung von Werbeanlagen in Sonderformaten nicht erlaubt.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Optiker- und Akustikbetrieb im November 2012 bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen einer Werbeanlage, die aus einem vergrößerten gelben Kunststoffohr besteht, auf dem ein blaues Hinweisschild mit einem weißen Pfeil und der Aufschrift "Hörtest" angebracht ist. Das "Hörtestohr" soll vor dem Betrieb auf die Straße einer städtischen
Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Bei dem Aufstellen des Hörtestohrs im Straßenraum handele es sich um eine Nutzung, für die eine Genehmigung notwendig sei. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der Stadtverwaltung. Diese habe ihrer Entscheidung die ermessenslenkende Richtlinie des Stadtrates zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden sei. Die Richtlinie bezwecke den Schutz des Stadtbildes und enthalte eine gestalterische Konzeption. In ihr fänden sich die Anforderungen wieder, die nunmehr beim Aufstellen von Werbeanlagen auf den Straßen der Koblenzer
Schließlich verletze die Versagung der Erlaubnis auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, selbst wenn noch Werbeträger oder Warenauslagen entgegen den in der Richtlinie genannten Anforderungen im öffentlichen Straßenraum stünden. Es handele sich hierbei vornehmlich um Anlagen, die vor der Änderung der städtischen Genehmigungspraxis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlaubt worden seien. Derartige Anlagen dürften nach der Richtlinie nur noch für eine Übergangszeit von drei Jahren im Straßenraum stehen. Von daher sei gewährleistet, dass die mit der Richtlinie verfolgten Ziele in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erreichbar seien. Zudem habe die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Stadt auch noch nach dem Erlass ihrer Richtlinien durch den Stadtrat für eine andere Werbeanlage, die als Sonderform ausgestaltet sei, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_1-K-96113KO_Optiker-und-Akustikbetrieb-hat-keinen-Anspruch-auf-Erteilung-einer-Sondernutzungserlaubnis-fuer-eine-Hoertestohr-Werbeanlage~N17788
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 17788
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.