wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.10.2008
5 K 532/08.NW -

Satzungsbestimmung über Begrenzung der Werbeanlagen im Altstadtbereich von Neustadt unwirksam

Die Regelung der Stadt Neustadt a. d. Weinstrasse in ihrer Werbeanlagensatzung, wonach im Altstadtbereich für jede Gewerbe- bzw. Ladeneinheit höchstens zwei Werbeanlagen zulässig sind, ist unwirksam. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine GmbH, betreibt in der Fußgängerzone von Neustadt eine Reisebürofiliale. Auf den fünf Schaufenstern ihres Gebäudes hat sie jeweils eine Werbefolie mit dem Schriftzug „Hapag-Lloyd Reisebüro“ angebracht, zudem vier Leuchtwerbeschilder mit ihrem Firmenlogo.

Nach der Werbeanlagensatzung der Stadt Neustadt zum Schutz des engeren Altstadtbereichs vom 6. Oktober 2006 ist eine Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Für jede Einrichtung oder Gewerbe- bzw. Ladeneinheit sind maximal zwei Anlagen zulässig; Werbeanlagen auf Fensterflächen stehen hierbei Anlagen an der übrigen Fassade des Gebäudes gleich.

Unter Berufung auf diese Regelung forderte die Stadt Neustadt die Klägerin auf, die Folien und Schilder zu entfernen.

Hiergegen erhob die Betroffene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die behördliche Anordnung aufgehoben: Die Satzungsbestimmung, auf welche die Aufforderung gestützt sei, sei unwirksam, denn sie trage den Interessen der Gewerbetreibenden nicht hinreichend Rechnung. Neben sehr kleinteiliger Bebauung befänden sich in dem betroffenen Gebiet auch etliche größere Gebäudekomplexe. Betreiber größerer Gewerbe- oder Ladeneinheiten treffe die Beschränkung auf zwei Werbeanlagen aber ungleich härter als Anlieger mit kleinen Läden, welche nur eine wenige Meter breite Straßenfront hätten. Eine solche Benachteiligung lasse sich auch nicht mit der Absicht der Stadt rechtfertigen, zum Schutz des Stadtbildes eine zurückhaltende Gestaltung der Werbung zu erreichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2008
Quelle: ra-online, VG Neustadt

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Neustadt_5-K-53208NW_Satzungsbestimmung-ueber-Begrenzung-der-Werbeanlagen-im-Altstadtbereich-von-Neustadt-unwirksam.news7176.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7176 Dokument-Nr. 7176

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.