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Ein neugebauter Spielplatz in unmittelbarer Nähe einer Wohnbebauung ist für die Nachbarschaft nicht rücksichtslos. Der vom Spielplatz ausgehende Lärm ist regelmäßig sozialadäquat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines Wohnhauses, das in einem durch
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz aus, dass nach der zuvor getätigten Ortsbesichtigung die Baugenehmigung die Klägerin nicht in deren Rechten verletze. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das
Außerdem sei ein ausreichender Abstand der Spielgeräte zum Wohngebäude der Klägerin gewahrt. Die Möglichkeit, dass von den Spielgeräten und dem Spielplatz Einsicht auf benachbarte Grundstücke genommen werden könne, müssten die jeweiligen
Dabei verkenne das Verwaltungsgericht Koblenz nicht, dass sich weder der Baugenehmigung selbst noch den auf dem Spielplatz aufgestellten Schildern eine zeitliche Beschränkung der Nutzung und einen Hinweis auf den Nutzerkreis entnehmen ließen, was aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlenswert wäre. Jedoch habe die Stadt Koblenz in ihrer Gefahrenabwehrverordnung normativ festgelegt, dass Kinderspielplätze im Stadtgebiet nur Kindern unter 14 Jahre von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung stünden. Einer dem widersprechenden Nutzung des Platzes müsse mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts entgegengewirkt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 14669
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