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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klasse II schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden muss, dass der Abschuss zur Wahrung des Schutzes vor Wildschäden oder zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Jagdausübungsberechtigter in einem Eigenjagdbezirk. In dem
Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Einwilligung zur Erlegung unter anderem von Rothirschen der Klasse II in seinem
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Einwilligung zugestanden habe. Er habe nämlich nicht hinreichend begründet, dass die Erlegung von Hirschen der Klasse II zur Schadensabwehr erforderlich sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seien Hirsche der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke unter einen besonderen Schutz gestellt, den das übrige Rotwild nicht genieße. Deshalb müsse in einem Antrag auf Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klassen I und II schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 21231
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