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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Mindestabschussplan zur Reduzierung von Wildschäden nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Abschussfestsetzung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegt.
Die beklagte Kreisverwaltung des zugrunde liegenden Verfahrens erließ gegenüber dem Kläger für dessen Jagdbezirk einen Mindestabschussplan, um ansteigendem Wildschaden entgegenzuwirken. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier.
Die Richter des Verwaltungsgerichts gaben dem Kläger Recht und führten zur Begründung aus, dass der Abschussfestsetzung zu entnehmen sein müsse, dass ihr eine Abwägung vorausgegangen ist, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewege, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiere. Daran fehle es bereits, sodass es nicht darauf ankomme, ob es zulässig sei, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 18879
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