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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 17.07.2013
3 K 1407/11.KS -

Schwere sprachliche Defizite in einer Prüfungsklausur können zu Nichtbestehen des gesamten Examens führen

Angehender Lehrer erhält keine Möglichkeit Klausur zu wiederholen

Eine Prüfungsklausur ist eine wissenschaftliche Arbeit, die immer hohe sprachliche Standards erfüllen muss. Dies gilt insbesondere für Prüfungsarbeiten im Lehrerexamen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel.

In dem zugrunde liegenden Fall stammt der Kläger aus Kasachstan und kam 1993 nach Deutschland. Ab 2005 studierte er an der Universität Gießen Mathematik und Physik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Er fiel zweimal durchs Examen, zuletzt 2008, wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse.

Klausuren wurden beide Male mit "mangelhaft" bewertet

Die Sprachfertigkeit des angehenden Lehrers war so schlecht, dass er seine akzeptablen fachlichen Leistungen in der Prüfungsklausur Physik nicht in richtigem Deutsch ausdrücken konnte. Er beherrschte durchgehend weder Grammatik noch Rechtschreibung noch Zeichensetzung. Die erste Klausur und die Wiederholungsklausur 2008, jeweils im Fach Physik, wurden deshalb beide Male mit "mangelhaft" bewertet. Damit galt die Prüfung insgesamt endgültig als nicht bestanden.

Kläger begehrte Neubewertung seiner Klausur

Gegen diese Entscheidung des Prüfungsamtes klagte er vor dem VG Kassel- erfolglos. Er hatte vorrangig erreichen wollen, dass die Wiederholungs-Klausur Physik mit mindestens "ausreichend" bewertet wird und damit die gesamte Prüfung als bestanden gilt. Sollte er mit diesem Antrag scheitern, wollte er eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung unter Einbeziehung der Auffassung des Gerichts erreichen, wenigstens jedoch die Möglichkeit erhalten, die Physik-Klausur ein drittes Mal zu schreiben.

Kläger kritisierte strenge Bewertung der Sprache

Der Kläger hatte unter anderem argumentiert: Seine fachlichen Leistungen seien ja anerkannt worden, man habe ihn also verstanden, also könne sein Deutsch so schlecht nicht sein. Folglich sei die Klausur-Note "mangelhaft" nicht gerechtfertigt. Außerdem erklärte der Kläger, die Bewertung der Sprache dürfe bei einer Klausur, die unter Zeitdruck und ohne Hilfsmittel geschrieben werden muss, nicht so streng sein.

VG Kassel: sprachliche Ausdrucksweise muss eigenständig beurteilt werden

Das sieht das Gericht anders: Die Fähigkeit eines Kandidaten, sich in einer wissenschaftlichen Prüfung sprachlich korrekt auszudrücken, muss eigenständig beurteilt werden. Diese Fähigkeit muss losgelöst von seiner rein fachlichen Qualifikation bewertet werden. Darum kann ein Kandidat, der die Sprache nicht angemessen beherrscht, die Prüfung nicht bestehen.

Wissenschaftliche Arbeiten müssen immer hohen sprachlichen Standard erfüllen

Das Gericht hebt hervor, dass die Prüfungsklausur des Klägers auf nahezu jeder Seite voller schwerwiegender sprachlicher Fehler ist. Außerdem handele es sich bei einer Prüfungsklausur um eine wissenschaftliche Arbeit, die immer hohe sprachliche Standards erfüllen muss. Dies gelte in besonderer Weise für Prüfungsarbeiten im Lehrerexamen, wie es der Kläger ablegen wollte. Insbesondere Pädagogen müssten in der Lage sein, ihr Fachwissen durch korrekten und sicheren Gebrauch der Sprache zu vermitteln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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