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Ein Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Zulassung zur praktischen Fahrprüfung, wenn trotz bestandener theoretischer Prüfung massive Zweifel an seiner theoretischen Befähigung bestehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der aus dem Libanon stammende Kläger legte dreimal die
Die beklagte Stadt Ludwigshafen lud den Kläger nach Kenntniserlangung dieses Sachverhalts am 20. Juli 2012 zu einer
Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger die Wiederholung der theoretischen Prüfung. Dieser weigerte sich und erhob Klage auf Zulassung zur praktischen Fahrprüfung mit der Begründung, die Beklagte verwehre ihm zu Unrecht die Wiederholung der praktischen Fahrprüfung. Weil er stottere, würden manche Menschen glauben, er beherrsche die deutsche Sprache nicht.
Seinen zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt nun mit Beschluss vom 26. März 2013 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Neustadt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ablegung der praktischen Fahrprüfung. Diese dürfe erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Mit der theoretischen Prüfung sei zunächst der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15599
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