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Die zweite Wiederholung der fahrpraktischen Prüfung für Fahrlehrer(innen) kann dann nicht von dem Prüfungsausschuss für endgültig nicht bestanden erklärt werden, wenn die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß durch den Ausschussvorsitzenden zu dieser Prüfungsabnahme berufen wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prüfungsausschuss für Fahrlehrer(innen) Lüneburg die zweite
Die dagegen gerichtete Grundsatzberufung des beklagten Prüfungsausschusses, blieb vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden sind, die zweite fahrpraktische Wiederholungsprüfung der Klägerin abzunehmen. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 3 der Prüfungsordnung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15050
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