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Wer während einer Prüfung ein Handy mit sich führt, der macht sich eines Täuschungsversuchs schuldig und muss mit der Sanktionsnote "ungenügend" rechnen. Legen die Umstände des Einzelfalls jedoch eine mildere Bewertung nahe, so kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegen eine Bewertung als "ungenügend" vorgegangen werden. So bietet eine mündliche Prüfung im Vergleich zu einer schriftlichen Prüfung kaum Gelegenheit, ein Handy für einen Täuschungsversuch zu verwenden. Außerdem müssen die Prüfer vor der Prüfung noch einmal deutlich auf ein Verbot hinweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall legte eine Fachhochschulabsolventin Widerspruch gegen die Abänderung ihrer Abschlussnote im Fach Geschichte von der Note "gut" auf "ungenügend" ein, nachdem ihr aufgrund des Mitführens eines Handys bei der mündlichen
Die
Die Klägerin erklärte, sie habe das
Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe war die Klage begründet. Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der stellvertretenden Schulleiterin komme nur § 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 VO in Betracht. Danach werde eine Prüfungsleistung zwingend mit ungenügend bewertet, wenn eine Täuschungshandlung vorliege. Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung im Pflichtfach Geschichte mit der Sanktionsnote "ungenügend" stehe vorliegend jedoch mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Dem Grundsatz der
Demnach müsse die Schule nach Abwägung der Umstände der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Note "gut" ausstellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Karlsruhe (vt/st)
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Dokument-Nr. 13667
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