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Eine Schülerin, deren schriftlichen Prüfungsleistungen im Abitur Übereinstimmung mit den amtlichen Lösungsvorschlägen aufweisen, in erheblichem Umfang jedoch andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet wurden, so dass Parallelen und Wortgleichheiten nur punktuell sind, kann nicht wegen Täuschung von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Eine Täuschungshandlung kann nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins angenommen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall wurden die schriftlichen Prüfungsleistungen im
Daraufhin hatte die Schulleiterin die Schülerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen. Die Schülerin hatte Widerspruch eingelegt und wegen dessen aufschiebender Wirkung an der mündlichen
Mit ihrer Klage hatte die Schülerin geltend gemacht, dass keine Täuschungshandlung vorliege. Die teilweise gegebenen Übereinstimmungen ihrer Arbeit mit den amtlichen Lösungshinweisen ließen sich erklären. Sie habe im Fach Englisch stets gute bis sehr Leistungen erbracht. Ihre besonderen Kenntnisse der englischen Sprache und der englischen Literatur verdanke sie unter anderem einem halbjährigen Aufenthalt in Großbritannien. Auf den Themenbereich der Aufgabe, der zu erwarten gewesen sei, sei sie gut vorbereitet gewesen. Ihre Arbeit unterscheide sich im Übrigen in vielem von Aufbau und Inhalt der amtlichen Lösungshinweise.
Das Verwaltungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Täuschungshandlung der Schülerin vorlag. Es hat deshalb der Klage stattgegeben. Eine Täuschungshandlung lasse sich insbesondere nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins annehmen. Bei einem umfassenden und einzelfallbezogenen Vergleich der Arbeit der Klägerin mit den amtlichen Lösungshinweisen sei ein hoher Grad an Übereinstimmung nicht festzustellen. Die Schülerin habe in erheblichem Umfang andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet. Die verbleibenden Parallelen und Wortgleichheiten seien nur punktuell.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Karlsruhe
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Dokument-Nr. 9725
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