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Das Justizprüfungsamt kann eine juristische Staatsprüfung nicht allein deshalb nachträglich aberkennen, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Täuschungshandlung in der mündlichen Prüfung besteht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Nachdem die Klägerin des zugrunde liegenden Falls im schriftlichen Teil des zweiten juristischen Staatsexamens einen knapp ausreichenden Notendurchschnitt erzielt hatte, legte sie die mündliche
Die Annahme des Justizprüfungsamtes, die Klägerin habe vor der mündlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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