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Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften ist es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Entsprechende Ausnahmevorschriften müssen dabei prinzipiell eng ausgelegt werden. Die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher über einen Milchabgabeautomaten ist daher nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hält im Neckar-Odenwald-Kreis in einem 2 km abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen
Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Kläger verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Der Kläger hat dagegen eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe lehnte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29.. März 2010 den Antrag des Klägers gegen die Untersagungsverfügung ab. Im Hauptsachverfahren bestätigte die 5. Kammer nun das Verbot und wies die Klage ab.
Ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Mengen von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich. Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 13050
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