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Ein Automat, der Rohmilch an Verbraucher abgibt, darf nur dort aufgestellt werden, wo die Milch gewonnen wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit die Berufung eines Landwirts gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen.
Im vorliegenden Fall erzeugt der Kläger in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Schwerpunkt Milch. Am Stammsitz des Betriebs mit einer Wohnung und landwirtschaftlichen Gebäuden steht ein
Im Januar 2010 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger, weiterhin
Zwar ergebe sich die Befugnis der Behörde, gegen den Milchautomat einzuschreiten, entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht aus nationalem Recht, sondern aus EU-Recht. Da aber beide Rechtsnormen identische Befugnisse einräumten, könne die Rechtsgrundlage ausgetauscht werden.
Nach § 17 Absatz 1 Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung sei es verboten,
Diese Anforderungen an die "Milch-ab-Hof-Abgabe“ verletzten landwirtschaftliche Betriebe nicht in ihrer durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Die Beschränkung der Rohmilch-Abgabe auf den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 18641
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