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Ein Vollerwerbslandwirt darf Rohmilch nicht mittels eines Automaten an Verbraucher verkaufen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Der Antragsteller hält im Neckar-Odenwald-Kreis in einem 2 km abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen
Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Antragsteller verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Mit dem sofort vollziehbaren Verbot sollten Gefahren für Leben und Gesundheit der
Der Antragsteller hat dagegen eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Sie hat in ihrem Beschluss u.a. ausgeführt: Ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Menge von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich. Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2010
Quelle: ra-online, VG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 9452
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