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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das behördliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine niederländische Versandapotheke, bot seit dem 19. April 2017 in der Gemeinde Hüffenhardt eine "pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe" an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen
Mit Bescheid vom 21. April 2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und stellt eeinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Der Eilantrag wurde später wieder zurückgenommen. In der Begründung ihrer Klage vertrat die Klägerin insbesondere den Standpunkt, dass es sich bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat um eine Art des Versandhandels handele. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27268
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