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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2019
3 K 5393/17 -

Abgabe apotheken­pflichtiger Arzneimittel mittels Automaten unzulässig

VG Karlsruhe bestätigt Verbot eines Arznei­mittel­automaten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das behördliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine niederländische Versandapotheke, bot seit dem 19. April 2017 in der Gemeinde Hüffenhardt eine "pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe" an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des von dem Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.

Regierungspräsidium untersagt Medikamentenabgabe am Automaten

Mit Bescheid vom 21. April 2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, dass die Klägerin gegen das Arzneimittelgesetz verstoße, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.

Klägerin sieht in Abgabe der Medikamente mittels Videochat Art des Versandhandels

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und stellt eeinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Der Eilantrag wurde später wieder zurückgenommen. In der Begründung ihrer Klage vertrat die Klägerin insbesondere den Standpunkt, dass es sich bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat um eine Art des Versandhandels handele. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm)

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