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Die Abgabe von Arzneimitteln mittels so genannter Apothekenterminals ist im Wesentlichen unzulässig. Der Betrieb der Abgabeterminals ist vor allem dann unzulässig, wenn die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient werden, da der Apotheker nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Mit den außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen unzulässig sei, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9846
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