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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2008
11 K 4331/07 -

Keine Arzneimittel aus dem Automaten

Apotheker kann Informationspflichten nicht hinreichend wahrnehmen

Die Abgabe von Arzneimitteln an einem computergesteuerten Apothekenautomaten in der Mannheimer Innenstadt ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein computergesteuerter Automat mit Videotelefon und Außenschalter an einer Mannheimer Apotheke, an dem Arzneimittel gekauft werden können. Der Kunde legt bei diesem System sein Rezept in den Automaten ein, wo es gescannt wird. Die Ausgabe des Medikaments erfolgt über ein Ausgabefach, nachdem ein per Videotelefon zugeschalteter Apotheker es freigegeben hat. Auch eine eventuelle Beratung und Information erfolgt mittels Videotelefon. Bezahlt wird in bar oder mit Karte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte dem Apotheker jedoch die Abgabe von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln an diesem Automaten, weil dies gegen Vorschriften des Arzneimittelrechts verstoße.

Apotheker muss das Rezept in Papierform vorliegen

Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung und wies die Klage des Apothekers gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ab. Nach den maßgeblichen arzneimittelrechtlichen Vorschriften müsse dem Apotheker das Rezept in Papierform vorliegen, wenn er das verordnete Medikament abgebe, und er müsse darauf z.B. vermerken, welche Apotheke das Medikament zu welchem Preis an welchem Tag abgegeben habe. Dies sei bei der Abgabe am Automaten nicht möglich, denn das Rezept werde erst nachträglich entnommen. Gleiches gelte bei Änderungen der Verschreibung, die unmittelbar bei der Abgabe auf dem Rezept vermerkt werden müssten. Darüber hinaus könne der Apotheker trotz fortschreitender Technik nicht zuverlässig prüfen, ob ein Rezept gefälscht sei. Der Automatenbetrieb sei auch nicht mit einer Versandhandelsapotheke vergleichbar, denn dort liege dem Apotheker das Rezept bei der Abgabe des Medikaments vor.

Richter: Durchgängige Verständigung wegen Straßenlärms nicht gewährleistet

Der Automatenbetrieb sei schließlich auch insoweit unzulässig, als er apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffe, die ein Kunde ohne Rezept erwerben wolle. Für solche Arzneimittel sei zwar eine Automatenlösung grundsätzlich denkbar. Im konkreten Fall verstoße sie jedoch gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften, weil der per Videotelefon zugeschaltete Apotheker wegen der Lage des Automaten an einer Straße mit starkem Auto- und Straßenbahnverkehr seiner Informationspflicht nicht zuverlässig gerecht werden könne. Aufgrund des Straßenlärms und sonstigen Störungen sei eine durchgängige Verständigung nicht gewährleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.09.2008

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