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Eine bewirtschaftete Teilfläche einer Einkaufspassage kann nicht als „Außengastronomie“ bewertet werden. Sie unterliegt daher ebenfalls dem Rauchverbot nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in Gaststätten untersagt. Das gesetzliche Verbot gilt allerdings nicht für die „Außengastronomie“.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, es handele sich bei Bewirtschaftungsflächen in Einkaufspassagen und -zentren jedenfalls dann um „Außengastronomie“, wenn die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt würden. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Die von ihr mit bewirtschaftete Einkaufspassage habe den Charakter eines Lichthofs und sei an zwei Seiten geöffnet, so dass eine Be- und Entlüftung wie im Freien gewährleistet sei. Das
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist dem nicht gefolgt. Bereits der Begriff „Außengastronomie“ lege es nahe, darunter nur Bereiche zu verstehen, die sich „im Freien“, also nicht innerhalb eines umbauten Raums befänden. Auch bei Gaststättenflächen in einer Einkaufspassage bestünden typischerweise die Gefahren des Passivrauchens bei hoher Verweildauer. Nur außerhalb umbauter Räume könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass sich die Schadstoffe des Tabakrauchs zügig verteilten. Ziel des Gesetzes sei, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen. Auch dies spreche für die enge Auslegung des Begriffs „Außengastronomie“. Danach seien lediglich gastronomische Außenbereiche wie beispielsweise Biergärten und Straßencafés vom allgemeinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2009
Quelle: ra-online, VG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 8646
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