wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2009
4 B 512/09, 4 B 657/09 -

OVG Nordrhein-Westfalen: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren

"Eigene" Decken und Wände der Gaststätte in Einkaufszentrum für Rauchverbot nicht erforderlich

Das gesetzliche Rauchverbot gilt auch für Gaststättenbetriebe, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

In dem einen Fall ging es um eine Café-Bar inmitten der Köln-Arcaden, in dem anderen Fall um ein Eiscafé in einem Einkaufzentrum in Moers. In beiden Einkaufszentren gestattet die Hausordnung des Betreibers das Rauchen im Bereich der Laufflächen.

Strengere Maßnahmen in Einkaufszentren aufgrund der längeren Verweildauer von Verbrauchern gerechtfertigt

Zur Begründung des nun verhängten Rauchverbots innerhalb des Einkaufszentrums führte das Gericht aus, dass nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes es allein darauf ankomme, dass die Gaststätte in einem allseits von Wänden und Decken umschlossenen Raum liege. Dies sei auch bei Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren der Fall. Dass die Gaststätte "eigene" Decken und Wände habe, sei nicht erforderlich. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz für Gaststätten in umschlossenen Räumen ein generelles Rauchverbot vorsehe, während der Betreiber eines Einkaufszentrums kraft seines Hausrechts frei entscheiden könne, ob auf den angrenzenden Laufflächen des Einkaufszentrums geraucht werden dürfe oder nicht. Die strengere Behandlung von Gaststättenbereichen sei deshalb gerechtfertigt, weil dort wegen der Verweildauer und nach dem Verzehr von Speisen sowie dem Genuss anregender Getränke besonderes gern und viel geraucht werde. Den beiden Beschwerdeverfahren waren unterschiedliche Entscheidungen der erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf voraus gegangen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Nordrhein-Westfalen_4-B-512094-B-65709_OVG-Nordrhein-Westfalen-Rauchverbot-fuer-Gaststaetten-gilt-auch-im-Laufbereich-von-Einkaufszentren~N8750

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8750 Dokument-Nr. 8750

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.