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Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass Fahrzeuge mit Diesel-Motoren, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind und kein Software-Update erhalten haben, nicht vorschriftmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind und daher außer Betrieb gesetzt werden dürfen
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Halter eines Pkw der Marke VW, der mit einem
Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzungsverfügung. Nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung könne die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig erweise. Gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. An einer solchen Zulassung fehle es vorliegend, da der Kläger Halter eines Fahrzeuges ist, das über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügt und nicht typengenehmigt ist. Einen vorschriftsmäßigen Pkw könne der Kläger nur durch das Aufspielen des Software-Updates erlangen, so das Gericht. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Volkswagen AG angeordnet, die Abschalteinrichtung durch eine Softwaremodifizierung zu entfernen, und in der Folgezeit das
Die Außerbetriebsetzung durch den Beklagten erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe alle von dem Kläger vorgebrachten Argumente in sein Ermessen eingestellt und sein Ermessen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Mit der Außerbetriebsetzung habe der Beklagte auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27449
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