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Die aktive Teilnahme an einer Chatgruppe mit rechtextremen Inhalt kann die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis nach sich ziehen. Denn dadurch zeigt der Soldat eine fehlende Distanzierung zur Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 wurde ein
Das Verwaltungsgericht Hannover entschied gegen den Kläger. Die Entlassungsverfügung sei rechtmäßig. Der Kläger habe seine Dienstpflicht aus § 8 SG verletzt. Er habe sich durch sein Verhalten von der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes nicht distanziert. Er habe es unterlassen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Wer sich nationalsozialistischer Symbolik bedient, begründe damit für einen neutralen Beobachter objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat des Grundgesetzes und verletze die Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren.
Es liege nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr vor. Denn das Verhalten des Klägers sei mit den berechtigten Erwartungen an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern. Der Kläger habe im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Darauf, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32519
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