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Die Veröffentlichung eines Links in einem sozialen Netzwerk zu Webseiten der Reichsbürger-bzw. Selbstverwaltungsbewegung durch eine Soldatin stellt eine ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und der militärischen Ordnung dar und rechtfertigt die fristlose Entlassung der Soldatin. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde eine Soldatin auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen, da sie auf ihrem Facebook-Account
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Eilantrag zurück. Die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Wahrnehmung einer Bundeswehrsoldatin in der Öffentlichkeit als Befürworterin einer verfassungsfeindlichen Gruppierung aus der Reichsbürger- bzw. Selbstverwaltungsbewegung eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dar.
Hinzu komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung. Es bestehe die Gefahr, dass in der Bundeswehr der Eindruck entstehen könnte, eine nicht hinreichende Distanzierung von verfassungsfeindlichen Inhalten würde ohne die erforderlichen Konsequenzen bleiben und vom Dienstherren geduldet. Es bestehe die Gefahr der Nachahmung, was zu unabsehbaren Auswirkungen auf die allgemeine Disziplin führen könnte. Dies würde letztlich zu einer Schwächung der Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte führen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31719
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