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Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage eines Sportschützen gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgewiesen.
Der Kläger, früher Leiter einer Kriminalpolizeibehörde, hatte die Erlaubnis im Jahre 1989 mit der Begründung beantragt, er trainiere als aktiver Sportschützer regelmäßig in einem Polizei-Schießsportverein. Der Revolver wurde entsprechend in eine Waffenbesitzkarte eingetragen. Nachdem der Kläger 2005 in den Kreis des beklagten Landrats gezogen war, forderte dieser von dem Kläger einen Nachweis darüber, dass er einem Schießsportverein angehöre und regelmäßig - mindestens 18-mal im Jahr - den Schießsport ausübe. Diesen Nachweis erbrachte der Kläger nicht. Daraufhin widerrief der beklagte Landrat die waffenrechtliche Erlaubnis für den Revolver.
Dies ist nach Ansicht der 6. Kammer zu Recht geschehen: Das für den Waffenbesitz erforderliche Bedürfnis des Klägers sei entfallen. § 14 des Waffengesetzes setze voraus, dass ein Sportschütze Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband sei und regelmäßig den Schießsport ausübe. Er müsse dabei nicht nach einem festen Plan betrieben werden. Allerdings seien völlig unregelmäßige Trainingszeiten und gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen unvereinbar. Sein Bedürfnis für den Waffenbesitz sei jedenfalls dann dauerhaft entfallen, wenn er - wie im Falle des Klägers - keinem Schießsportverband angehöre und seit mehreren Jahren den Schießsport nicht mehr aktiv betreibe. Erst recht bestehe es dann nicht mehr, wenn der Waffenbesitzer - wie hier - trotz eines entsprechenden behördlichen Hinweises auf diese Rechtslage nicht sofort einem Schießsportverein beitrete und den Schießsport wieder aktiv betreibe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 24.04.2008
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Dokument-Nr. 6020
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