wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 09.01.2020
4 B 196/19 -

Schule muss Schülerin mit Asperger Syndrom mit bewährter Integrations­helferin aufnehmen

Vereinbarung der Schule mit Dienstleister für Jugendhilfe über Leistungserbringung unwirksam

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Schule im Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine am Asperger Syndrom erkrankte Schülerin mit ihrer bewährten Schulbegleitung aufzunehmen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am sogenannten Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus erkrankte Antragstellerin begehrte von einer Schule im Landkreis Göttingen umgehend dort aufgenommen zu werden und dabei ihre bisherige und bewährte Integrationshelferin mit in die Schule nehmen zu dürfen. Der Antragstellerin war diese Integrationshilfe vom Jugendamt des Landkreises Göttingen bewilligt worden. Die Hilfe sollte durch einen bestimmten freien Träger der Jugendhilfe erbracht werden. Die Schule verweigerte die Aufnahme der Antragstellerin. Zur Begründung gab sie an, dass zwar die schulrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Antragstellerin vorlägen und auch keine fachlichen Zweifel gegenüber ihrer bisherigen Integrationshelferin bestünden. Sie sehe sich jedoch durch eine zwischen ihr, dem Jugendhilfeträger und dem Verein Jugendhilfe Südniedersachsen (JSN) getroffene Vereinbarung gehindert, die Antragstellerin bei sich aufzunehmen. Diese Vereinbarung sehe vor, dass jegliche Art der Schulbegleitung bei ihr durch Personal des JSN zu erfolgen habe.

Vereinbarung zwischen Schule Jugendhilfeträger und Verein Jugendhilfe Südniedersachsen ungültig

Der hiergegen gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab zur Begründung an, dass die Steuerungsverantwortung für Jugendhilfemaßnahmen beim Jugendamt liege. Dieses habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integrationshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Hierüber dürfe sich die Schule nicht unter Berufung auf eine von ihr abgeschlossene Vereinbarung über die Leistungserbringung durch den JSN hinwegsetzen. Zudem handele es sich bei dieser Vereinbarung um eine gegenüber der Antragstellerin unwirksame, weil ohne ihre Beteiligung getroffene Vereinbarung zu Lasten Dritter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Goettingen_4-B-19619_Schule-muss-Schuelerin-mit-Asperger-Syndrom-mit-bewaehrter-Integrationshelferin-aufnehmen.news28326.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28326 Dokument-Nr. 28326

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.