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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Schule im Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine am Asperger Syndrom erkrankte Schülerin mit ihrer bewährten Schulbegleitung aufzunehmen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am sogenannten Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus erkrankte Antragstellerin begehrte von einer
Der hiergegen gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab zur Begründung an, dass die Steuerungsverantwortung für Jugendhilfemaßnahmen beim Jugendamt liege. Dieses habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integrationshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Hierüber dürfe sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28326
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