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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 09.01.2020
4 B 196/19 -

Schule muss Schülerin mit Asperger Syndrom mit bewährter Integrations­helferin aufnehmen

Vereinbarung der Schule mit Dienstleister für Jugendhilfe über Leistungserbringung unwirksam

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Schule im Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine am Asperger Syndrom erkrankte Schülerin mit ihrer bewährten Schulbegleitung aufzunehmen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am sogenannten Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus erkrankte Antragstellerin begehrte von einer Schule im Landkreis Göttingen umgehend dort aufgenommen zu werden und dabei ihre bisherige und bewährte Integrationshelferin mit in die Schule nehmen zu dürfen. Der Antragstellerin war diese Integrationshilfe vom Jugendamt des Landkreises Göttingen bewilligt worden. Die Hilfe sollte durch einen bestimmten freien Träger der Jugendhilfe erbracht werden. Die Schule verweigerte die Aufnahme der Antragstellerin. Zur Begründung gab sie an, dass zwar die schulrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Antragstellerin vorlägen und auch keine fachlichen Zweifel gegenüber ihrer bisherigen Integrationshelferin bestünden. Sie sehe sich jedoch durch eine zwischen ihr, dem Jugendhilfeträger und dem Verein Jugendhilfe Südniedersachsen (JSN) getroffene Vereinbarung gehindert, die Antragstellerin bei sich aufzunehmen. Diese Vereinbarung sehe vor, dass jegliche Art der Schulbegleitung bei ihr durch Personal des JSN zu erfolgen habe.

Vereinbarung zwischen Schule Jugendhilfeträger und Verein Jugendhilfe Südniedersachsen ungültig

Der hiergegen gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab zur Begründung an, dass die Steuerungsverantwortung für Jugendhilfemaßnahmen beim Jugendamt liege. Dieses habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integrationshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Hierüber dürfe sich die Schule nicht unter Berufung auf eine von ihr abgeschlossene Vereinbarung über die Leistungserbringung durch den JSN hinwegsetzen. Zudem handele es sich bei dieser Vereinbarung um eine gegenüber der Antragstellerin unwirksame, weil ohne ihre Beteiligung getroffene Vereinbarung zu Lasten Dritter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online (pm/kg)

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