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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Stadt Wesseling gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen, mit dem die Stadt verpflichtet worden war, die Kosten des an Asperger-Autismus erkrankten Antragstellers für den Besuch einer örtlichen Privatschule im laufenden Schuljahr 2013/2014 als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vorläufig zu tragen.
Der 16 Jahre alte Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, der am Asperger-Syndrom leidet, besuchte die
Das Verwaltungsgericht wies im Juni 2013 die Klage des Antragstellers auf Übernahme der bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 angefallenen (bzw. noch anfallenden) Privatschulkosten ab. Hiergegen stellte der Antragsteller den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen Erschöpfung der eigenen finanziellen Mittel meldeten die Eltern den Antragsteller von der
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die
Insbesondere sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne nach derzeitigem Erkenntnisstand auf einer konkret in Betracht kommenden öffentlichen Schule nicht angemessen beschult werden, nicht zu beanstanden. Soweit die
Das Verwaltungsgericht sei nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller gegenwärtig allein auf der
In einem weiteren Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat der Senat die Berufung des Antragstellers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 entstandenen Privatschulkosten zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordthein-Westfalen/ra-online
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