wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Klagerücknahme vom 09.10.2012
4 A 57/11 -

Zum Christentum konvertierte Iranerin erhält Flüchtlingseigenschaft

Beweisaufnahme belegt ernstgemeinten und nicht nur vorgeschobenen Glaubenswechsel

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat einer Iranerin, die zum Christentum konvertiert war, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, nachdem bewiesen wurde, dass der Glaubenswechsel ernst gemeint ist und nicht vorgeschoben war. Dies geht aus einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Iranerin, nachdem ein erstes Asylverfahren für sie erfolglos geblieben war, in einem weiteren Verfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (kleines Asyl) mit der Begründung beantragt, sie sei vom Islam zum Christentum konvertiert; deshalb drohe ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran der Tod. Diesen Antrag hatte das Bundesamt zunächst abgelehnt. Zwar drohe bei Apostasie, dem Wechsel vom muslimischen zum christlichen Glauben, bei einer Rückkehr in den Iran Lebensgefahr, der von der Klägerin vorgetragene Glaubenswechsel sei jedoch nicht glaubhaft, sondern vorgeschoben.

Bundesamt erkennt Flüchtlingseigenschaft nach Beweisaufnahme zu

Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte zu der Frage, ob es sich um einen ernsthaften und nicht allein aufenthaltsrechtlich motivierten Glaubenswechsel handelt, in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Es hat den Schwiegersohn und den Gemeindeseelsorger der Klägerin sowie die Klägerin selbst zu den Gründen für ihren Glaubenswechsel befragt. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihren Glaubenswechsel ernst gemeint und nicht vorgeschoben hat, um in Deutschland bleiben zu können. Hiervon hat es das Bundesamt unterrichtet und gebeten, seine Rechtsauffassung zu überprüfen. Das Bundesamt hat daraufhin der Klägerin unter Abänderung des angegriffenen Ursprungsbescheides die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Das Gerichtsverfahren endet daher ohne Urteil unstreitig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Goettingen_4-A-5711_Zum-Christentum-konvertierte-Iranerin-erhaelt-Fluechtlingseigenschaft~N14487

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14487 Dokument-Nr. 14487

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.