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Eine Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung weggefallen sind und der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Bundesgerichtshof hatte im zugrunde liegenden Fall zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den
Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren sind zwischen 1997 und 2002 nach Deutschland eingereiste irakische Staatsangehörige. Sie wurden als
Auf die Revisionen der Kläger legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH im Jahr 2008 mehrere Fragen zu den unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG). Diese Fragen hat der EuGH inzwischen mit Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a.) beantwortet. Dem ist zu entnehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die der
Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft ist damit grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung. Allerdings muss die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Dafür muss feststehen, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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