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Ein Anzeigenerstatter hat nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur dann einen Anspruch auf Mitteilung über den Verfahrensausgang, wenn er wegen persönlicher Beeinträchtigung ein eigenes Interesse am Fortgang des Verfahrens hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seit 2004 viele tausend Ordnungswidrigkeiten beim Beklagten angezeigt; allein für den Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011 waren es über tausend solcher Anzeigen, die sich überwiegend mit (vermeintlichen) Verstößen gegen die
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass ein Anzeigenerstatter nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur dann einen Anspruch auf Mitteilung über den Verfahrensausgang habe, wenn er wegen persönlicher Beeinträchtigung ein eigenes Interesse am Fortgang des Verfahrens habe. Dies sei beim Kläger, der sich als Sachwalter öffentlicher Interessen verstehe nicht der Fall. Zudem habe der Beklagte dem Kläger die begehrte Auskunft dadurch erteilt, dass er ihm mitgeteilt habe, dessen Anzeigen in der Regel nicht weiter zu verfolgen, weil in der Vergangenheit 70 % der auf seine Anzeige hin eingeleiteten
Auch eine Rechtspflicht des Beklagten, auf die Anzeigen des Klägers
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 14513
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