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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2013
13 LA 144/12 -

Parkverstöße: "Privat-Ermittler" haben gegenüber Bußgeldbehörde keinen Anspruch auf Bearbeitung und Auskunft von angezeigten Fällen - "Knöllchen Horst"

Fehlendes schützenswertes Eigeninteresse bei "selbsternannten Hilfsermittlern"

Schwingt sich ein Bürger zum Hilfsermittler der Bußgeldbehörde auf und bringt Ordnungs­widrigkeiten zur Anzeige, so steht ihm gegenüber der Bußgeldbehörde kein Anspruch auf Bearbeitung und Auskunft seiner angezeigten Fälle zu. Denn es fehlt insofern an einem schützenswerten Eigeninteresse. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Frühpensionär - bekannt als Knöllchen-Horst - seit 2004 bei der Bußgeldbehörde in mehreren tausend Fällen Anzeigen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten erstattet. Ab Januar 2011 verlangte er von der Bußgeldbehörde ihm Auskunft zur Bearbeitung und Ahndung der angezeigten Fälle zu erteilen. Da sich die Behörde jedoch weigerte dem nachzukommen, erhob der Frühpensionär Klage. Das Verwaltungsericht Göttingen wies jedoch seine Klage ab. Er verfolgte daher sein Begehren in der nächsten Instanz weiter.

Anspruch auf Bearbeitung bestand nicht

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und entschied damit gegen den Frühpensionär. Denn ein Anzeigeerstatter habe im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Tätigwerden der Bußgeldbehörde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.01.1982, Az. 4 A 2586/80 = OVGE MüLü 36, 75) .

OVG: Rein denunziatorische Tätigkeit ohne erkennbare schützenswerte Eigeninteressen verdient nicht den Schutz der staatlichen Ordnung

Es fehle insofern an einem schützenswerten Interesse. Ohnehin wertete das Gericht das Verhalten des Klägers als ein rein denunziatorisches Hobby. Diese Tätigkeit verdiene nicht den Schutz der staatlichen Ordnung.

Widerspruch zum Opportunitätsprinzip

Zudem entspräche es nicht dem Opportunitätsprinzip, so das Oberverwaltungsgericht weiter, wenn sich eine Privatperson selbst die Rolle eines Ermittlungsbeamten beimisst, dabei systematisch geplant und durchgeführt Verkehrsordnungswidrigkeiten registriert und die Bußgeldbehörde aufgrund der daraus resultierenden Anzeigen zur durchgängigen Bearbeitung derselben verpflichtet wäre. Es sei vielmehr eine staatliche Entscheidung, in welchem Umfang personelle Ressourcen der Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugedacht werden.

Anspruch auf Auskunft bestand ebenfalls nicht

Darüber hinaus habe der Kläger nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich der Bearbeitung der einzelnen Fälle gehabt. Denn auch dafür habe es an einem eigenen schützenswerten Interesses gefehlt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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