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Schwingt sich ein Bürger zum Hilfsermittler der Bußgeldbehörde auf und bringt Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige, so steht ihm gegenüber der Bußgeldbehörde kein Anspruch auf Bearbeitung und Auskunft seiner angezeigten Fälle zu. Denn es fehlt insofern an einem schützenswerten Eigeninteresse. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein Frühpensionär - bekannt als Knöllchen-Horst - seit 2004 bei der Bußgeldbehörde in mehreren tausend Fällen Anzeigen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten erstattet. Ab Januar 2011 verlangte er von der Bußgeldbehörde ihm
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und entschied damit gegen den Frühpensionär. Denn ein
Es fehle insofern an einem schützenswerten Interesse. Ohnehin wertete das Gericht das Verhalten des Klägers als ein rein denunziatorisches Hobby. Diese Tätigkeit verdiene nicht den Schutz der staatlichen Ordnung.
Zudem entspräche es nicht dem Opportunitätsprinzip, so das Oberverwaltungsgericht weiter, wenn sich eine Privatperson selbst die Rolle eines Ermittlungsbeamten beimisst, dabei systematisch geplant und durchgeführt Verkehrsordnungswidrigkeiten registriert und die Bußgeldbehörde aufgrund der daraus resultierenden Anzeigen zur durchgängigen
Darüber hinaus habe der Kläger nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16919
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