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Ein Polizeipräsidium ist nicht verpflichtet, Bürgern gegenüber Auskunft über die Kosten eines Polizeieinsatzes in Zusammenhang mit einem flüchtigen Straftäter zu erteilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde am 2. September 2010 im Bereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz ein
Im Oktober 2010 bat die Klägerin das Polizeipräsidium Rheinpfalz um
Hiergegen erhob die Betroffene Klage und berief sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz. Danach habe jeder Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar. Dieses Gesetz gelte ausdrücklich nicht für die Strafverfolgungsbehörden des Landes. Zu diesen zähle neben der Staatsanwaltschaft auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 11657
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