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Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Eilverfahren die Entscheidung des Landrates des Wetteraukreises bestätigt, einem im Kommunalwahlkampf für die NPD angetretenen Kandidaten mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten, kleiner Waffenschein, Waffenhandelserlaubnis und sprengstoffrechtliche Erlaubnis) wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Landrat die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf eine Vorschrift des Waffengesetzes gestützt, wonach Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, als
Der Antragsteller hatte eingewandt, er sei seit 2009 nicht mehr Mitglied in der
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass die Kandidatur des Antragstellers für die
Als Unterstützungshandlung im waffenrechtlich relevanten Sinne seien solche Betätigungen anzusehen, bei denen jemand für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnehme und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gebe, dass er hinter ihren verfassungsfeindlichen Bestrebungen stehe und diese mittragen wolle. Aufgrund der großen Bedeutung der Besetzung von Mandaten auf verschiedenen politischen Ebenen für die Existenz und Beständigkeit einer Partei könne die Kandidatur des Antragstellers daher als aktive Unterstützungshandlung der
Auf das verfassungsrechtliche Parteienprivileg könne sich der Antragsteller vorliegend nicht berufen. Zwar dürften - weil die
(1) [...]
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
1. [...]
2. die Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. [...]
5. [...]
(3) [...]
(4) [...]
(5) [...]
(§ 5 WaffG in der Fassung vom 30.6.2017)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 26250
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