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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Waffenbesitzkarte wiegt schwerer als das Interesse eines Sportschützen, diese zumindest solange behalten zu dürfen, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller ist als
Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich im Rahmen der eingeschränkten Prüfung im Eilverfahren auf den Verfassungsschutzbericht 2011 für den Freistaat Thüringen sowie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 6 B 878/12) gestützt und die Annahme der Behörde, dass es sich bei der
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG : Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online
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Dokument-Nr. 15084
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