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Eine Gebührenpflicht für internetfähige PCs besteht nur dann, wenn der PC nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und zwei Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, nämlich eines internetfähigen PCs, herangezogen hatte.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger dem Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks unter anderem entgegen gehalten, dass die Geräte nur für die Mitgliederverwaltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz und für den Mailverkehr genutzt würden, bzw. ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich sei.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat nun entschieden, dass ein internetfähiger
Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird und deshalb der internetfähige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen
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Dokument-Nr. 9076
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