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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.05.2010
8 L 452/10.Gi -

VG Gießen: Keine Sperrzeitverlängerung für Gaststätte ohne belegbare Gründe

Öffentliches Bedürfnis an Verlängerung der Sperrzeit nicht feststellbar

Kommt es in einer Gaststätte nachweislich nicht mehr zu Lärmbelästigungen und Ruhestörungen, kann eine Stadt nicht eine Verlängerung der Sperrzeit für die Gaststätte verfügen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und gab damit einem Eilantrag eines Gastwirtes gegen eine verfügte Sperrzeitverlängerung statt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls betreibt im Stadtgebiet der Stadt Stadtallendorf seit Februar 2009 eine Gaststätte. Nach der Eröffnung kam es bis Anfang Oktober 2009 wiederholt zu Beschwerden der Anwohner wegen ruhestörenden Lärms. Der Antragsteller musste zunächst auf Verlangen der Stadt im Juli 2009 einen Lärmpegelbegrenzer in die Musikanlage einbauen und ab 22 Uhr die Türen und Fenster soweit wie möglich geschlossen halten. Dennoch kam es bis Anfang Oktober 2009 zu weiteren Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen.

Gastwirt sieht keinen Grund für Sperrzeitverlängerung

Ende Februar 2010 verfügte die Stadt Stadtallendorf dann mit sofortiger Wirkung eine Verlängerung der Sperrzeit (ab 1.00 Uhr statt wie bisher ab 5.00 Uhr). Dagegen wandte sich der Gastwirt nun und wandte ein, er habe seit September durch Hausverbote an besonders laute Gäste und persönliche Überprüfungen vor Ort dafür gesorgt, dass der Lärm eingedämmt werde. Da es seit Anfang Oktober 2009 nicht zu weiteren Vorfällen gekommen sei, bestehe kein Grund für die Sperrzeitverlängerung.

Keine Ruhestörung durch Gaststätte mehr nachweisbar

Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Eine Sperrzeitverlängerung – mit der Folge kürzerer nächtlicher Öffnungszeiten – dürfe nur erfolgen, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliege. Ein solches öffentliches Bedürfnis könne aber im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht (mehr) festgestellt werden. Zwar könne die gestörte Nachruhe der Allgemeinheit und insbesondere der Nachbarn einer Gaststätte ein öffentliches Bedürfnis für eine Vorverlegung der Sperrzeit begründen, hier seien aber seit Anfang Oktober 2009 keine Ruhestörungen mehr nachgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen

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