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Führt der Betrieb einer Gaststätte zu nächtlichen Ruhestörungen, so rechtfertigt dies eine Verlängerung der Sperrzeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Sperrzeit, d.h. die Zeit, in der Gaststätten geschlossen sein müssen, beginnt nach der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Im entschiedenen Fall betreibt der Antragsteller einen Pub in einer westpfälzischen Gemeinde. Nachbarn des Lokals hatten sich wiederholt über nächtliche Ruhestörungen durch lärmende Gäste und laute Musik beschwert. Ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Lärmgutachten des TÜV kam zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte zum Teil deutlich überschritten werden.
Die Behörde gab dem Betreiber des Pubs deshalb mit sofortiger Wirkung auf, in den Nächten zu einem Werktag bereits um 1.00 Uhr und in den Nächten zu einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag sowie zu Rosenmontag und Fastnachtsdienstag um 2.00 Uhr zu schließen.
Der vom Betroffenen beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag hatte keinen Erfolg: Vorliegend komme es nachweislich regelmäßig zu nächtlichen Ruhestörungen durch den Betrieb des Lokals. Zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft könne daher ausnahmsweise eine von der allgemeinen Sperrzeitregelung abweichende Regelung getroffen und eine frühere Schließung des Pubs verlangt werden. Die Sperrzeitverlängerung müsse der Gastwirt auch sofort beachten, denn die derzeitigen Zustände seien den Anwohnern nicht mehr weiter zumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des VG Neustadt vom 19.10.2006
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Dokument-Nr. 3214
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