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Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Fahrzeughaltern, bei einer vom Hersteller veranlassten Rückrufaktion im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal nicht die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen vornehmen lassen, der Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreises und Vogelsbergkreises Fahrzeughaltern den Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt, weil diese an ihren Fahrzeugen nicht im Rahmen erfolgter Rückrufaktionen der Hersteller - vor dem Hintergrund des sogenannten "Dieselskandals" - die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen hatten vornehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht Gießen erklärte die sofortige Vollziehung der Verfügungen für rechtmäßig und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Fahrzeuge alle nicht mehr den allgemeinen Typengenehmigungen entsprechen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hatte. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktion der Hersteller, die regelmäßig ein Software-Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatten die Antragsteller nicht getan, mit der Folge, dass ihre Fahrzeuge damit nicht als ordnungsgemäß zugelassen anzusehen waren.
Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge, mit denen sich die Fahrzeughalter gegen die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagungen gewandt hatten, sämtlich abgelehnt und festgestellt, dass die Zulassungsbehörden fehlerfrei gehandelt haben. Den Antragstellern sei eine ausreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit, so dass die Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und bei deren Nichtbeachtung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 26974
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