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Das Verwaltungsgericht Gießen sprach dem CDU-Gemeindeverband Ranstadt einen Anspruch auf Wahlsichtwerbung in Form von Plakaten in der Gemeinde Ranstadt an insgesamt 75 Orten für die aktuelle Wahlkampfphase anlässlich der bevorstehenden Kommunalwahl am 14. März zu.
Für das Anbringen von Wahlplakaten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine sogenannte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Eine solche hatte die
Nachdem der Gemeindeverband der
Das Verwaltungsgerichts Gießen schloss sich dieser Argumentation des Antragstellers weitestgehend an. Aufgrund der Bedeutung von Wahlen und von Parteien für einen demokratischen Staat bestehe bei Wahlplakaten – anders als sonst – regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Diese Erlaubnis könne beschränkt werden. Es sei dabei jedoch notwendig, dass Werbung in einem Umfang erfolgen könne, der für die Darstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Die Begrenzung auf zuletzt 35 Standorte zum Aufstellen von Wahlplakaten schränke den Anspruch des CDU-Gemeindeverbandes hierbei unangemessen ein.
Das Verwaltungsgericht Gießen sieht es innerhalb der Wahlkampfphase als angemessen an, jeder kandidierenden politischen Partei einen Aufstellort für
Das Verwaltungsgericht hält auch die von der Gemeinde verfügten Auflagen teilweise für rechtswidrig. Soweit die Gemeinde Beschädigungen an Straßenlaternen oder Bäumen befürchte, sei dies lediglich eine abstrakte Möglichkeit, die von der Gemeinde nicht weiter konkretisiert worden sei. Vielmehr handele es sich bei der von dem Antragsteller beabsichtigten Befestigung von Hohlkammerplakaten mit Kabelbindern an Laternen und Bäumen um eine allgemein übliche Befestigungsart. Sollten hierbei tatsächlich Schäden entstehen, könne die Gemeinde Schadensersatzansprüche geltend machen. Soweit die Werbeanlagensatzung der Gemeinde andere Regelungen treffe, sei dort sogar explizit vorgesehen, dass eine Ausnahme im Falle von Wahlwerbung gewährt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29908
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