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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2017
4 MB 52/17 -

Beschränkung von Wahlplakaten zulässig

Wahl­werbe­möglichkeiten müssen nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die SPD ebenso wie die anderen Parteien im Bundestagswahlkampf in der Stadt Wahlstedt lediglich 20 Wahlplakate (d.h. 10 Doppelplakate) an Laternenmasten anbringen darf.

Die Stadt Wahlstedt stellt auf ihrem Gebiet 100 Laternenmasten für Wahlwerbung zur Verfügung (bei 9.347 Einwohnern ein Aufstellungsort je 100 Einwohnern), so dass bei 10 werbenden Parteien auf jede Partei jeweils 10 Aufstellungsorte entfallen. Weitere Wahlplakate lehnt sie vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit ab.

VG lehnt Genehmigung weiterer Wahlplakate ab

Der SPD-Landesverband wandte sich deshalb an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Stadt zur Genehmigung weiterer 74 Plakate zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Standpunkt der Stadt hinsichtlich Aufstellung von Wahlplakaten vertretbar

Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Wahlen und Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung hält das Gericht den Standpunkt der Stadt jedenfalls für vertretbar. Die Zulassung von Werbestandorten könne nicht rein rechnerisch anhand von Einwohnerzahl und Gemeindegröße ermittelt werden. Ebenso seien die sonstigen Wahlwerbungsmöglichkeiten der betreffenden Partei, die Wirksamkeit der zur Verfügung gestellten Standorte sowie gegenläufige Belange wie etwa der der Verkehrssicherheit in die Abwägung einzustellen. Auch müssten die Werbemöglichkeiten nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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